von Zerberus » 19.04.2013, 19:04
Habe auf Facebook von Roland H. einen passenden Artikel über die alte neue Rechtslage zum Thema gefunden.
Ich zitiere:
[h=5]Rechtslage vor dem 19.1.2013
Ursprünglich waren Dreiradroller als Krafträder zugelassen, da ihnen die wesentlichen Merkmale eines zweispurigen Fahrzeugs – insbesondere eine Mindestspurbreite von 460 Millimetern und eine Fußbremse – fehlte. Nur im Ausnahmefall war nach Umbau und Einzelabnahme eine Zulassung als zweispuriges Fahrzeug erreichbar, so dass dann kein Zweiradführerschein (Klasse A oder A1) notwendig war. Später kamen Dreiradroller auf den Markt, die auch ohne Umbauten und Einzelabnahme bereits vom Hersteller aus die Erfordernisse an ein zweispuriges, dreirädriges Kraftfahrzeug erfüllten und mit dem Autoführerschein gefahren werden dürfen. Führend war hier der Hersteller Piaggio mit seinem Roller MP3LT. Hier beträgt die Spurbreite mehr als 460 Millimeter. Zusätzlich zu den Bremsen am Lenker besteht die Möglichkeit einer Bremsbetätigung per Fuß. Diese technischen Voraussetzungen führen zu der rechtlichen Einstufung als zweispuriges dreirädriges Kraftfahrzeug der Klasse L5e. Solche Fahrzeuge dürfen mit dem Führerschein Klasse B bzw. Klasse 3 (alt) gefahren werden. Dabei spielt es keine Rolle, welche Motorleistung das Fahrzeug hat.
Rechtslage nach dem 19.01.2013
Unabhängig von der Zulassungsart werden dreirädrige Fahrzeuge den Motorradklassen zugeordnet. Sowohl für den Dreiradrollertyp mit den zwei Rädern vorne, als auch für das Fahren von Trikes (zwei Räder hinten) ist daher ein Motorradführerschein erforderlich. Die Klasse AM umfasst dabei dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren bzw. einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren. Die Klasse A1 beinhaltet dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW. Die Klasse A gilt für alle dreirädrigen Kraftfahrzeuge. Allerdings dürfen mit Motorradführerscheinen keine Anhänger gezogen werden. Altinhaber einer Pkw-Fahrberechtigung, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurde dürfen aber aus Gründen des geschützten Besitzstandes weiterhin dreirädrige Kraftfahrzeuge fahren, auch mit Anhänger. Bei einem Umtausch des alten Führerscheins in ein neues Dokument werden ab 19.01.2013 die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zu A1 und A eingetragen, um diese Berechtigung auch über den Stichtag hinaus zu dokumentieren.[/h]
Habe auf Facebook von Roland H. einen passenden Artikel über die alte neue Rechtslage zum Thema gefunden.
Ich zitiere:
[quote][h=5][color=#333333]Rechtslage vor dem 19.1.2013
Ursprünglich waren Dreiradroller als Krafträder zugelassen, da ihnen die wesentlichen Merkmale eines zweispurigen Fahrzeugs – insbesondere eine Mindestspurbreite von 460 Millimetern und eine Fußbremse – fehlte. Nur im Ausnahmefall war nach Umbau und Einzelabnahme eine Zulassung als zweispuriges Fahrzeug erreichbar, so dass dann kein Zweiradführerschein (Klasse A oder A1) notwendig war. Später kamen Dreiradroller auf den Markt, die auch ohne Umbauten und Einzelabnahme bereits vom Hersteller aus die Erfordernisse an ein zweispuriges, dreirädriges Kraftfahrzeug erfüllten und mit dem Autoführerschein gefahren werden dürfen. Führend war hier der Hersteller Piaggio mit seinem Roller MP3LT. Hier beträgt die Spurbreite mehr als 460 Millimeter. Zusätzlich zu den Bremsen am Lenker besteht die Möglichkeit einer Bremsbetätigung per Fuß. Diese technischen Voraussetzungen führen zu der rechtlichen Einstufung als zweispuriges dreirädriges Kraftfahrzeug der Klasse L5e. Solche Fahrzeuge dürfen mit dem Führerschein Klasse B bzw. Klasse 3 (alt) gefahren werden. Dabei spielt es keine Rolle, welche Motorleistung das Fahrzeug hat.
Rechtslage nach dem 19.01.2013
Unabhängig von der Zulassungsart werden dreirädrige Fahrzeuge den Motorradklassen zugeordnet. Sowohl für den Dreiradrollertyp mit den zwei Rädern vorne, als auch für das Fahren von Trikes (zwei Räder hinten) ist daher ein Motorradführerschein erforderlich. Die Klasse AM umfasst dabei dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren bzw. einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren. Die Klasse A1 beinhaltet dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW. Die Klasse A gilt für alle dreirädrigen Kraftfahrzeuge. Allerdings dürfen mit Motorradführerscheinen keine Anhänger gezogen werden. Altinhaber einer Pkw-Fahrberechtigung, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurde dürfen aber aus Gründen des geschützten Besitzstandes weiterhin dreirädrige Kraftfahrzeuge fahren, auch mit Anhänger. Bei einem Umtausch des alten Führerscheins in ein neues Dokument werden ab 19.01.2013 die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zu A1 und A eingetragen, um diese Berechtigung auch über den Stichtag hinaus zu dokumentieren.[/color][/h][/quote]